Kaum ein anderer Bundesgerichtsentscheid hat die Finanzbranche in den letzten Jahren so „auf den Kopf gestellt“ wie diejenigen zum Thema Retrozessionen. Die Interessen der Anleger wurden dabei hoch gewichtet. Grundsätzlich war gemäss Obligationenrecht aber klar, dass das Bundesgericht zu Gunsten der Anleger entscheiden wird.
Gemäss Bundesgericht gehören Retrozessionen den Kunden
Die Interessenkonflikte, welche bei der Auszahlung von Retrozessionen entstehen können, sind bereits seit vielen Jahren bekannt. Das Bundesgericht hat mit mehreren wegweisenden Entscheiden (der erste im Jahr 2006) auch nur bestätigt, was von vielen Seiten erwartet wurde: Die Retrozessionen gehören dem Kunden, sofern dieser nicht ausdrücklich und rechtsgültig darauf verzichtet hat.
Die Bundesgerichtsentscheide verursachten Medienresonanz
Die Gerichtsurteile haben bewirkt, dass das Thema heftig in den Medien diskutiert wurde. Dieses Echo in der Presse ist bis heute nicht verstummt, obwohl der erste Bundesgerichtsentscheid bereits im Jahr 2006 stattfand. Privatanleger werden aufgefordert, die Kickbacks von ihren Beratern zurück zu fordern, weil viele Verwaltungsverträge nicht mit den bundesgerichtlichen Vorgaben konform waren. Das Thema ist aber komplex, es geht auch um Verjährungsfristen und andere juristische Aspekte.
Offenlegung der Retrozessionen verlangen
Nach dem Bundesgerichtsurteil ist definitiv klar, dass dem Kunden Auskunft über die erhaltenen Retrozessionen gegeben werden muss. Obwohl jeder Kunde ein Anrecht auf die Auskunftspflicht in Bezug auf Retrozessionen hat, ist es empfehlenswert, sich dieses Recht schriftlich bestätigen zu lassen. Am besten geschieht dies natürlich vor einem Vertragsabschluss, eine klare Vereinbarung kann aber auch bei bestehenden Verträgen Klarheit schaffen. Sie finden hier ein Muster einer möglichen Vereinbarung:
Mustervereinbarung herunterladen